Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Fahrzeugkosten ausgeschlossen ist, wenn das Fahrzeug unentgeltlich an die angestellte Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers überlassen wird. Aber es stellen dabei nicht automatisch alle Vergütungsbestandteile eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH mit einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer erwarb einen Pkw. Am selben Tag schloss die GmbH mit der Tochter des Alleingesellschafters einen Arbeitsvertrag als "Marketingmitarbeiterin". Sie sollte wöchentlich 8 Stunden arbeiten. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt Schülerin. Am 18. Geburtstag der Tochter schloss die GmbH mit ihr zusätzlich einen Dienstwagenüberlassungsvertrag ab. Danach konnte die Tochter das Fahrzeug auch privat nutzen. Die laufenden Kosten des Fahrzeugs hatte der Arbeitgeber zu tragen. Der Sachbezug wurde steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt. Die Kosten für das überlassene Fahrzeug berücksichtigte die GmbH als Aufwand. Die aus dem Kauf des Fahrzeugs entstandene Vorsteuer zog die GmbH zu 87,67% von ihrer Umsatzsteuerschuld ab.
Der Betriebsprüfer des Finanzamts erkannte das Arbeitsverhältnis mit der Tochter mangels Fremdüblichkeit nicht an, weil die Klägerin einer fremden dritten Arbeitnehmerin bei der vorliegenden Tätigkeit keinen Dienstwagen überlassen hätte. Die Kosten je Arbeitsstunde wären unter Einbeziehung der Nutzungsüberlassung unangemessen hoch. Der Vorsteuerabzug wurde, ebenso wie die Buchung des Sachbezugs, rückgängig gemacht und die Kosten aus dem Arbeitsverhältnis und der Pkw-Überlassung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Während in der Schlussbesprechung erläutert wurde, dass keine betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug durchgeführt wurden, wurde später schriftlich vorgetragen, dass das Fahrzeug auch für Besorgungsfahrten und Fahrten zu Terminen genutzt worden sei. Auf Nachfrage wurden jedoch keine Nachweise vorgelegt. Der Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide blieb erfolglos.
Im Klageverfahren wurde unter anderem vorgetragen, dass die GmbH der Tochter das Fahrzeug während deren Dienstzeiten wieder entziehen konnte und dass dieses auch für dienstliche Fahrten einzusetzen gewesen sei. Die Privatnutzung sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ohne Rechtsanspruch gewesen. Außerdem wurde eine Vereinbarung vorgelegt, wonach die zu übernehmenden Kosten gedeckelt worden seien.
Das Finanzgericht wies die Klage als teilweise unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts war die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an die Tochter nicht durch das Anstellungsverhältnis, sondern im Gesellschaftsverhältnis begründet und betraf umsatzsteuerlich somit den nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit sei der Vorsteuerabzug zu versagen.
Bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen könne die Fremdüblichkeit für die Frage bedeutsam sein, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten. Vorliegend spreche unter anderem die Freiwilligkeit und die Widerrufsmöglichkeit der Dienstwagenüberlassung dagegen, die Dienstwagenüberlassung als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung anzusehen. Insgesamt erfolgte nach Auffassung des Finanzgerichts die Dienstwagenüberlassung nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung.
Körperschaftsteuerlich sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass in der Überlassung des Fahrzeugs eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist. Jedoch führe dies nicht dazu, dass die gesamten Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis mit der Tochter außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Vielmehr seien die Aufwendungen für den vereinbarten fremdüblichen Barlohn und die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Eine "Ausstrahlung" einer verdeckten Gewinnausschüttung auf andere nicht gesellschaftsrechtlich veranlasste Aufwendungen kennt das Körperschaftsteuerrecht nicht. Daher seien nur solche Vermögensminderungen (verhinderten Vermögensmehrungen) außerbilanziell hinzuzurechnen, die gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die von der GmbH eingelegt wurde (Az. I R 9/26).