Gehen Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Umlaufvermögen ein und scheidet dieses vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen aus, handelt es sich nicht um eine Gewinnminderung. Damit können die Zinsen nicht bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und veräußert, ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Gestritten wurde um die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von fremdem beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen. Hierbei handelte es sich um Wirtschaftsgüter in Form von Acker- und Grünflächen sowie einer Erntemaschine, die von der Klägerin gepachtet bzw. gemietet wurden. Die Klägerin rechnete zunächst selbst die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig hinzu. Die Bescheide über die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Betriebsprüfung änderte nichts an dieser Hinzurechnung. Die Vorbehalte wuden aufgehoben. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

In ihrem Einspruch wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18 hin, wonach die Zinsen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies müsse auch dann gelten, wenn sie bereits im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, weil die Zinsen den Gewinn gemindert hätten. Es sei nicht erkennbar, dass sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingeflossen seien. Dies gelte sowohl für am Bilanzstichtag noch vorhandene als auch für bereits ausgeschiedene Güter.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Miet- und Pachtzinsen wurden nach Auffassung des Finanzgerichts nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG "abgesetzt". Voraussetzung für eine Hinzurechnung von Zinsen sei deren Abzugsfähigkeit in Form von Betriebsausgaben. Diese liege nicht vor, wenn die Zinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden oder bereits ausgeschieden (verkauft) ist. Die Zinsen sind auch in die Güter eingeflossen, die am Bilanzstichtag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypothetischen Betrachtung wären sie auch in den Herstellungskosten enthalten gewesen, wenn das entsprechende Umlaufvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres noch vorhanden gewesen wäre.

Bei der Aktivierung von Wirtschaftsgütern sind die Herstellungskosten anzusetzen, auch wenn sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Der Herstellungsbegriff umfasst neben den Kosten für Material und Fertigung auch deren Gemeinkosten. Dazu zählen auch die Miet- und Pachtzinsen, die für Acker- und Grünflächen sowie den Einsatz von Erntemaschinen gezahlt werden. Das Finanzgericht stellt allein auf die Rechtslage ab. Ob der Steuerpflichtige korrekt bilanziert hat, spielt somit keine Rolle.

Fazit: Zu den Herstellungskosten gehören also auch gezahlte Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter, die der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, und zwar grundsätzlich als Material- und Fertigungsgemeinkosten.

Finanzgerichte, Urteil, FG Thüringen, 1 K 183/22
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