Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten auch ein in der Parkposition stehendes Flugzeug am Stationierungs­flughafen umfasst.

Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich nur in Höhe von 0,38 € (bis Ende 2025 = 0,30 €) je Entfernungskilometer als Werbungskosten (Entfernungspauschale) berücksichtigt. Aufwendungen für andere berufliche Fahrten können mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs pauschaliert mit 0,30 € je Kilometer (nach sogenannten Dienstreisegrundsätzen) geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des BFH knüpft das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte an eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an, in der der Steuerpflichtige jedenfalls einen nicht nur unbedeutenden Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten beruflichen Tätigkeit erbringt.

Praxis-Beispiel:
Ein angestellter Pilot machte Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Stationierungsflughafen nach den Grundsätzen für Dienstreisen mit der Begründung geltend, dass der Flughafen nicht seine erste Tätigkeitsstätte sei. Er sei auf dem (ortsfesten) Flughafen nur in unbedeutendem Umfang tätig gewesen. Tatsächlich habe er seine Tätigkeit nur im Flugzeug ausgeübt, was keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstelle. Dieser Argumentation ist weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gefolgt. Auch die Revision des Klägers war erfolglos.

Der BFH hat entschieden, dass ein Flugzeug grundsätzlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstellt. Es ist auch zutreffend, dass der Pilot auf dem Flughafengelände bzw. im Flughafengebäude nur in geringem Umfang tätig geworden ist. Aber: Die ortsfeste Tätigkeitsstätte eines Piloten umfasst nicht nur das Flughafengelände mit den aufstehenden Gebäuden, sondern auch ein dort in der Parkposition stehendes Flugzeug. Denn erst mit dem Verlassen der Parkposition geht das Flugzeug in den Flugbetrieb über und löst sich aus dem Zurechnungszusammenhang mit dem Flughafengelände.

Der Kläger war während seines Aufenthalts in der Parkposition in dem Flugzeug unstreitig in hinreichendem Umfang als Pilot beruflich tätig geworden. So hatte er in dieser Phase (aus dem Cockpit) insbesondere den Tankvorgang zu organisieren und zu überwachen sowie umfangreiche flugvorbereitende Sicherheits- und Funktionskontrollen zur Feststellung der Flugtauglichkeit des Flugzeugs durchzuführen. Somit war der Kläger in einer ortsfesten Einrichtung tätig, sodass seine Fahrtaufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

BFH, Urteil, VI R 4/25
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